JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 13.02.2003, Aktenzeichen: 20 W 35/03
| Leitsatz: | 1) Bei der Ermittlung des Geschäftswertes für die Erbscheinserteilung ist die vom Erben zu tragende Erbschaftssteuer nicht nach § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. 2) Eine gegen den der Gebühr zu Grunde gelegten Geschäftswert gerichtete Erinnerung gegen den Kostenansatz ist wegen der umfassenderen Wirkung in einen Antrag auf Wertfestsetzung nach § 31 KostO umzudeuten. |
| Rechtsgebiete: | KostO, BGB, ErbStG |
| Vorschriften: | KostO § 14 Abs. 3 S. 2, KostO § 31 Abs. 1, KostO § 107 Abs. 2 S. 1, BGB § 1967 Abs. 1, ErbStG § 10 Abs. 1, ErbStG § 20 Abs. 1, ErbStG § 20 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 4 T 604/02 vom 23.12.2002 AG Wiesbaden 414 VI 1468/01 |
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