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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 13.02.2003, Aktenzeichen: 20 W 35/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 35/03

Beschluss vom 13.02.2003


Leitsatz:1) Bei der Ermittlung des Geschäftswertes für die Erbscheinserteilung ist die vom Erben zu tragende Erbschaftssteuer nicht nach § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

2) Eine gegen den der Gebühr zu Grunde gelegten Geschäftswert gerichtete Erinnerung gegen den Kostenansatz ist wegen der umfassenderen Wirkung in einen Antrag auf Wertfestsetzung nach § 31 KostO umzudeuten.
Rechtsgebiete:KostO, BGB, ErbStG
Vorschriften:KostO § 14 Abs. 3 S. 2, KostO § 31 Abs. 1, KostO § 107 Abs. 2 S. 1, BGB § 1967 Abs. 1, ErbStG § 10 Abs. 1, ErbStG § 20 Abs. 1, ErbStG § 20 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 4 T 604/02 vom 23.12.2002
AG Wiesbaden 414 VI 1468/01

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