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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 13.01.2003, Aktenzeichen: 25 W 97/02 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 25 W 97/02

Beschluss vom 13.01.2003


Leitsatz:Auch im Zivilprozess kann nach § 247 StPO analog angeordnet werden, dass sich eine Partei aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn bei einer Vernehmung einer Person in Anwesenheit der Partei die dringende Gefahr eines schwer wiegenden Nachteils für die Gesundheit dieser Person besteht. Diese Möglichkeit hat auch gegenüber einer audiovisuellen Übertragung in ein Nachbarzimmer Vorrang.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 247 analog,
Verfahrensgang:LG Kassel 7 O 1869/99 vom 08.11.2002

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