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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 12.12.2005, Aktenzeichen: 9 W 20/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 W 20/05

Beschluss vom 12.12.2005


Leitsatz:Der geschiedene Ehepartner kann während der Ehe gemachte unbenannte Zuwendungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Ausgleichungsanspruchs nur ausnahmsweise dann zurückfordern, wenn die güterrechtliche Lösung den im Einzelfall bestehenden Interessenskonflikt nicht zu erfassen vermag und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 242, BGB § 528, ZPO § 114,
Stichworte:PKH, Ehegatten, unbenannte Zuwendung, Notbedarf,
Verfahrensgang:LG Hanau 7 O 507/05

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