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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 12.10.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 680/06 (StVollzG) 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 680/06 (StVollzG)

Beschluss vom 12.10.2006


Leitsatz:1. Strafgefangenen wird Taschengeld nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist noch in dem Monat zu stellen, für den die Bedürftigkeit geltend gemacht wird, da wie im Unterhalts- und Sozialrecht für einen zurückliegenden Zeitraum keine Leistungen gewährt werden.

2. Wird der Antrag erst nach Ablauf des Monats beschieden, richtet sich die Bedürftigkeit allein nach den finanziellen Verhältnissen Verhältnissen des Monats, für den Taschengeld beantragt worden ist. Nachträglich zugeflossene Mittel bleiben unberücksichtigt.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 46,
Stichworte:Gefangener, Strafgefangener, Taschengeld, Strafvollzug,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 1 b StVK 1945/05

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