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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 12.10.2005, Aktenzeichen: 19 U 154/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 19 U 154/05

Beschluss vom 12.10.2005


Leitsatz:1. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist PKH zur Durchführung des Rechtsmittels beantragt, ist nach Ablehnung des PKH-Gesuchs nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH genügend dargetan zu haben.

2. Eine ordnungsgemäße Darlegung erfordert bei Bezugnahme auf PKH-Unterlagen aus der Vorinstanz zusätzlich die unmissverständliche Erklärung, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seither nichts verändert habe.

3. § 85 Abs. 2 findet auch im PKH-Verfahren Anwendung.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 233, ZPO § 234, ZPO § 114, ZPO § 115, ZPO § 117 Abs. 4,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, PKH, Rechtsmittel, Wiedereinsetzung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-20 O 29/05

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