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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 12.09.2005, Aktenzeichen: 6 W 122/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 122/05

Beschluss vom 12.09.2005


Leitsatz:1. Will der Gläubiger das Kostenrisiko des § 93 ZPO vermeiden, muss er dem Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung auch dann - ggf. zum zweiten Mal - Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Abschlusserklärung abzugeben, wenn das Gericht auf den Widerspruch des Antragsgegners die Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt hat.

2. Die Notwendigkeit der Fristsetzung zur Abgabe der Abschlusserklärung entfällt nicht, wenn der Gläubiger neben dem Unterlassungsanspruch weitere - im Eilverfahren noch nicht geltend gemachte - Ansprüche einklagt.

3. Der Antragsgegner muss grundsätzlich Gelegenheit haben, das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil in vollständiger Form zur Kenntnis zu nehmen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 a, ZPO § 93,
Stichworte:Abschlusserklärung, Kosten, Frist,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-6 O 542/04

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