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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 12.07.2006, Aktenzeichen: 9 U 56/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 U 56/06

Beschluss vom 12.07.2006


Leitsatz:Der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelführers, der am letzten Tag einen fristwahrenden Schriftsatz per Fax bei Gericht einreichen will, muss mit Störungen seines Faxgerätes rechnen und sowohl im Vorfeld als auch nach Eintritt der Störungen sämtliche möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um eine Fristversäumnis zu verhindern. Hat er dies nicht in ausreichendem Maße getan, kann bei einer durch einen Defekt seines Telefaxgerätes hervorgerufenen Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233, ZPO § 520,
Stichworte:Wiedereinsetzung, Faxgerät, Telefax, Störung, Berufungsbegründung, Berufungsbegründungsfrist,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-27 O 194/05

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