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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 12.06.2009, Aktenzeichen: 6 W 81/09 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 81/09

Beschluss vom 12.06.2009


Leitsatz:Die Beschwerde gegen einen Ordnungs- oder Zwangsmittelbeschluss hat aufschiebende Wirkung, so dass es einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht bedarf. Gleichwohl kann es geboten sein, zur Klarstellung die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, wenn der Vollstreckungsgläubiger aus dem Titel weiterhin vollstrecken will.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 570 Abs. 1, ZPO § 890,
Stichworte:Einstellung, Ordnungsgeldbeschluss, Beschwerde,
Verfahrensgang:LG Darmstadt, 18 O 347/01

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