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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 12.03.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 337/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 Ss 337/02

Beschluss vom 12.03.2003


Leitsatz:Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verfahren ist anzunehmen, wenn derjenige, der die Verfahrenshandlung wahrzunehmen hatte, bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt den Eintritt des Ereignisses hätte abwenden können. Ein Verschulden des Verteidigers ist dem Angeklagten in der Regel nicht zuzurechnen. Das gilt nicht, wenn er selbst durch eigenes Verschulden die Versäumung mitverursacht hat. Dabei hat der Angeklagte grundsätzlich das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung mit der rechtzeitigen Beauftragung seines Verteidigers, Rechtsmittel einzulegen, beizutragen. Mangelte es indessen daran oder blieb dies unklar, so ist er von der (Mit-)Verantwortung für die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht freigestellt, wenn er gleichwohl untätig bleibt und sich nur auf seinen Verteidiger verlässt.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 44,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 5/10-3330 AR 200185/02 Ns (B 1/02)

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