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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 12.02.2009, Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 514/08 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 514/08

Beschluss vom 12.02.2009


Leitsatz:1. Die Publizitätspflicht beginnt bereits dann, wenn der Bereich interner Willensbildung sich zu einer konkreten Tatsache verdichtet hat und das Ergebnis dieses Willensbildungsprozesses gegenüber einem Entscheidungsträger des Unternehmens als konkrete Tatsache objektiv nach außen zu Tage tritt.

2. Die Frage, "wie" der Aufsichtsrat mit der beabsichtigten Amtsniederlegung unternehmerisch und rechtlich umgeht, ist für die bereits entstandene Publizitätspflicht des Unternehmens über das "ob" der Amtsniederlegung unerheblich.

3. Diese "neuen" Entscheidungen über das "wie" können nach Abschluss des internen Willensbildungsprozesses, wenn sie objektiv erkennbar nach außen treten, jeweils für sich "neue" publizitätspflichtige Tatsache darstellen.
Rechtsgebiete:WpHG
Vorschriften:WpHG § 13, WpHG § 15, WpHG § 39 Abs. 2 Nr. 5,
Stichworte:Publizitätspflicht, Insiderinformtion, Veröffentlichungspflicht, Insiderhandel, Insider, Vorstandswechsel, Vorstand, Wechsel, Vorstandsrücktritt, Ad-hoc-Mitteilung,
Verfahrensgang:AG Frankfurt am Main, 7411 Js-OWi 233764/07 WI

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