JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 11.10.2006, Aktenzeichen: 19 W 51/06
| Leitsatz: | 1. Kann ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten, kommt wegen seiner Ansprüche aus §§ 842, 843 BGB grundsätzlich der Erlass einer Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO in Betracht. 2. Der Verfügungsgrund kann zu verneinen sein, wenn die voraussetzende Notlage von dem Geschädigten dadurch (mit-) verursacht worden ist, dass er es schuldhaft unterlassen hat, seine Ansprüche rechtzeitig im Klageverfahren geltend zu machen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 842, BGB § 843, ZPO § 940, |
| Stichworte: | Einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund, Leistungsverfügung, Notlage, Dringlichkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen 3 O 122/06 |
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