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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 11.10.2006, Aktenzeichen: 19 W 51/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 19 W 51/06

Beschluss vom 11.10.2006


Leitsatz:1. Kann ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten, kommt wegen seiner Ansprüche aus §§ 842, 843 BGB grundsätzlich der Erlass einer Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO in Betracht.

2. Der Verfügungsgrund kann zu verneinen sein, wenn die voraussetzende Notlage von dem Geschädigten dadurch (mit-) verursacht worden ist, dass er es schuldhaft unterlassen hat, seine Ansprüche rechtzeitig im Klageverfahren geltend zu machen.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 842, BGB § 843, ZPO § 940,
Stichworte:Einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund, Leistungsverfügung, Notlage, Dringlichkeit,
Verfahrensgang:LG Gießen 3 O 122/06

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