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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 11.09.2003, Aktenzeichen: 20 W 18/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 18/02

Beschluss vom 11.09.2003


Leitsatz:Zur Beschwerdebefugnis des vollmachtlosen Vertreters im Antragsverfahren nach § 43 WEG. Die nachträgliche Genehmigung der Prozessführung ist in der Regel bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich. Grundsätzlich ist eine Zurückweisung eines Antrags wegen des Mangel der Vollmacht erst zulässig, wenn dem Bevollmächtigten zu ihrer Beibringung eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden ist. Der Grundsatz, dass der vollmachtlose Vertreter die Verfahrenskosten grundsätzlich persönlich zu tragen hat, gilt nicht ausnahmslos.
Rechtsgebiete:WEG, ZPO
Vorschriften:WEG § 43, WEG § 45, WEG § 47, ZPO § 89,
Verfahrensgang:LG Frankfurt 2/9 T 220/00 vom 14.11.2001
AG Frankfurt 65 UR II 109/97

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