JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 11.08.2005, Aktenzeichen: 20 W 56/03
| Leitsatz: | 1. Rechtsverfolgungskosten sind in die Jahresgesamtabrechnung aufzunehmen. Im Rahmen der endgültigen Verteilung dieser Kosten im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern ist allerdings § 16 Abs. 5 WEG zu beachten. Daraus folgt, dass die Kostenentscheidung des Richters nach § 47 WEG bei der Verteilung Vorrang haben soll. Es sind diese Kosten in den Einzelabrechnungen nur denjenigen Eigentümern aufzuerlegen, die von ihnen unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidung betroffen sind. 2. Zur Frage der diesbezüglichen Kostenverteilung, wenn im Zeitpunkt der Erstellung und Genehmigung der Jahresabrechnung der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers, der nach den gerichtlichen Entscheidungen mit den Kosten der Gerichtsverfahren belastet worden war, bereits nicht mehr Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft war. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 16, WEG § 47, |
| Stichworte: | Wohnungseigentümer, Jahresgesamtabrechnung, Kosten, Rechtsverfolgung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-9 T 163/02 |
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