JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 11.07.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 652/06
| Leitsatz: | 1. Wurde im Ausgangsverfahren die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und richtet sich der Wiederaufnahmeantrag gegen den Schuldspruch, hat ein Amtsgericht über den Wiederaufnahmeantrag zu befinden. 2. Wird stattdessen das Landgericht mit dem Wiederaufnahmeantrag befasst, kann es die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht abgeben. |
| Rechtsgebiete: | GVG, StPO |
| Vorschriften: | GVG § 140 a, StPO § 269, StPO § 270, StPO § 367 I, |
| Stichworte: | Wiederaufnahmeverfahren, Zuständigkeit, Berufungsbeschränkung, Ausgangsverfahren, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen 4 Ns 303 Js 29037/05 |
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