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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 11.06.2007, Aktenzeichen: 20 W 108/07 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 108/07

Beschluss vom 11.06.2007


Leitsatz:In der Gemeinschaftsordnung kann geregelt werden, dass Streitigkeiten zunächst vor der Einleitung gerichtlicher Schritte dem Verwaltungsbeirat vorzutragen sind und dieser verpflichtet ist, im Einvernehmen mit dem Verwalter auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Durch eine derartige Regelung wird für Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG das Verfahrenshindernis eines Vorschalt- oder Güteverfahrens geschaffen; der Antrag bei dem Wohnungseigentumsgericht ist solange unzulässig, als das Verfahren nicht durchgeführt (und erfolglos geblieben) ist.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 43,
Stichworte:Güteverfahren, Verfahrenshindernis, Wohnungseigentümer, WEG, Einigung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-13 T 92/06

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