JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 11.03.2005, Aktenzeichen: 3 VAs 8/05
| Leitsatz: | 1. Beanstandet der Untersuchungsgefangene, er habe keine oder keine ausreichende ärztliche, insbesondere medikamentöse Versorgung erhalten, so ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. 2. Im Falle der mündlichen Ablehnung der begehrten Maßnahme - hier Verweigerung eines bestimmten Medikaments - ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 27 EGGVG innerhalb einer Frist von einem Jahr nach (jeder) Ablehnung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist tritt jedenfalls Verwirkung ein. |
| Rechtsgebiete: | EGGVG, StPO |
| Vorschriften: | EGGVG § 23, EGGVG § 26, EGGVG § 27, StPO § 119, |
| Stichworte: | Untersuchungshaft, Rechtsweg, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 14 Js 27/00 - 11 Ks |
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