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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 11.02.2009, Aktenzeichen: 14 W 16/09 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 14 W 16/09

Beschluss vom 11.02.2009


Leitsatz:Ist der spätere Insolvenzverwalter durch ein vollstreckbares Urteil wegen eines Wettbewerbsverstoßes zu einer Unterlassung verurteilt worden und wird nach einer zeitlich späteren Insolvenzeröffnung bei Fortführung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter gegen das Unterlassungsgebot zuwider gehandelt, kann gegen den Insolvenzverwalter nur dann ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO festgesetzt werden, wenn der Unterlassungstitel vor der Zuwiderhandlung auf ihn als Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO umgeschrieben worden ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 727, ZPO § 890,
Stichworte:Ordnungsgeld, Festsetzung, Insolvenzverwalter, Wettbewerbsverstoß, Unterlassung,
Verfahrensgang:LG Kassel, 11 O 4120/05

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