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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 11.01.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 1003/04 (Ausschl) 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 1003/04 (Ausschl)

Beschluss vom 11.01.2005


Leitsatz:1. Es muss einem Verteidiger unbenommen bleiben, in einer bevorstehenden Hauptverhandlung als sachverständige Zeugen zu vernehmende Geheimnisträger (hier: von der Versicherungsgesellschaft im Verfahren zur Schadensregulierung beauftragte Ärzte) auf die Strafbarkeit einer unbefugten Weitergabe geschützter Informationen im Rahmen der Vernehmung hinzuweisen.

2. Das Einverständnis des durch § 230 I StGB Geschützten mit einer Begutachtung durch einen Sachverständigen deckt nur die Weitergabe der dabei vom Geheimnisträger gewonnenen Informationen in dem Verfahren, in welchem die Begutachtung erfolgt und das Einverständnis erteilt worden ist.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 203, StGB § 258, StPO § 138 a I Nr. 3,
Stichworte:Verteidigerausschluss, Geheimnisverrat, Strafvereiteilung, Kontakt, Zeuge,
Verfahrensgang:LG Kassel 502 Js 16191.2/95 1 KLs

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