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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 10.12.2004, Aktenzeichen: 21 AR 138/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 21 AR 138/04

Beschluss vom 10.12.2004


Leitsatz:1. Bei einer Verweisung von Amts wegen durch die KfH nach § 97 Abs. 2 GVG - entgegen dem Antrag beider Parteien - ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch eine Handelssache vorliegt.

2. Schließen sich Kaufleute als Vertragspartner eines beiderseitigen Handelsgeschäfts auf einer Seite zu einer GbR (sogenannte ARGE) zusammen, ändert sich nichts am Charakter des Vertrages als Handelsgeschäft, und zwar auch dann, wenn dies bereits vor Vertragsschluss geschieht.

3. Die Bau-ARGE wird ohne Publizitätsakt zur OHG und damit selbst zum Handelsunternehmen, wenn sie in einem kaufmännisch eingerichteten Betrieb ein Bauvorhaben von erheblichem Umfang ausführt.
Rechtsgebiete:GVG, HBG, ZPO
Vorschriften:GVG § 95 I 1, GVG § 97 II, GVG § 102 S. 2, GVG § 105 I, HBG § 1, ZPO § 36 I 6,
Stichworte:Bau ARGE, Bau-ARGE, ARGE, Zuständigkeit, KfH, Verweisung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt 2/11 O 93/04

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