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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 10.10.2005, Aktenzeichen: 20 W 289/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 289/05

Beschluss vom 10.10.2005


Leitsatz:1. Die Löschung einer GmbH ist untunlich, wenn zwar die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, aber absehbar noch Abwicklungsmaßnahmen anstehen, weil die Gesellschaft Eigentümerin eines über die Wertgrenze hinaus belasteten Grundstückes ist, das veräußert oder in sonstiger Weise verwertet werden soll.

2. Ein Guthaben von 3.000 Euro auf einem für die Gesellschaft gehaltenen Treuhandkonto stellt Vermögen dar, das einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit entgegen steht.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 141 a,
Stichworte:GmbH, Löschung, Vermögen, Insolvenz, Abwicklung,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 14 T 13/05

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