JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 10.10.2004, Aktenzeichen: 3 Ws 1068/04
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit einer Zuständigkeitsübertragung nach § 58 III 2 JGG hat nach den Besonderheiten des Einzelfalls unter Abwägung der Entscheidungsnähe und der Kenntnis der Persönlichkeit des Verurteilten zu erfolgen. 2. Hält sich der Verurteilte längerfristig und dauernd in erheblicher Entfernung vom Bezirk des erkennenden Gerichts auf und ist nicht nur die Überwachung erteilter Auflagen, sondern auch deren Anpassung an die Entwicklung des Jugendlichen geboten, so ist der Jugendrichter am Wohnort und mit seinen ständigen Verbindungen zu Bewährungshelfer, Jugendgerichtshilfe und mit dem Verurteilten sonst befassten Institutionen für die Bewährungsüberwachung und die in deren Rahmen zu treffenden Entscheidungen berufen. |
| Rechtsgebiete: | JGG |
| Vorschriften: | JGG § 58 III 2, |
| Stichworte: | Bewährung, Überwachung, Bewährungsüberwachung, Zuständigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Fulda 2 Js 3937/00 - 2 Klsjug vom 02.09.2004 AG Königstein 60 AR 14/04 |
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