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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 10.08.2006, Aktenzeichen: 5 UF 180/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 UF 180/06

Beschluss vom 10.08.2006


Leitsatz:Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt. Nimmt die Rentenversicherung den Einzahlungbetrag nicht an, weil die Berechtigte zwischenzeitlich eine Rente bezieht, liegt der Fall des § 1587 f. Ziff. 3 BGB vor. In solchen Fällen besteht dann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen VA.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1587 g,
Stichworte:VA, Versorgungsausgleich, Schuldrecht, Einzahlung,
Verfahrensgang:AG Gießen 27 F 428/05 VA

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