JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 10.07.2003, Aktenzeichen: 20 W 466/02
| Leitsatz: | Bei einem Streit über die Duldung der Anbringung einer Parabolantennenanlage kann der Geschäftswert wie auch sonst bei einem Streit über die Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bestimmt werden. Die nach § 45 Abs. 1 WEG zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer eines Wohnungseigentümers mit italienischer Staatsangehörigkeit, der mit seinem Antrag auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Hausdach unterliegt, übersteigt 750,00 EUR, wenn er über den vorhandenen Kabelanschluss auf Dauer keine italienischen Sender empfangen kann. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 45 I, WEG § 48 III, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 19 T 283/2002 vom 16.10.2002 AG Offenbach am Main 41 II 57/02 |
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