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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 10.05.2007, Aktenzeichen: 5 WF 4/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 WF 4/06

Beschluss vom 10.05.2007


Leitsatz:Dass Tatsachen erst nach Ablauf der Einlegungsfrist eingetreten sind und deshalb nicht bei der Abwägung der Frage, ob Anschlussberufung eingelegt wird oder nicht, berücksichtigt werden konnten, führt nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Gesetzgeber hat die zeitliche für die Einlegung der unselbständigen Anschlussberufung bewusst lediglich für den Fall der Geltendmachung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen aufgehoben. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn nachträgliche Klageerweiterungen nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist ohnehin über den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein sollten (Vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2005, 5 UF 106/05).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114,
Stichworte:PKH, Anschlussberufung, Wiedereinsetzung, Prozesskostenhilfe,
Verfahrensgang:AG Hanau 60 F 1523/05

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