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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 10.04.2008, Aktenzeichen: 3 Ws 334/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 334/08

Beschluss vom 10.04.2008


Leitsatz:Wird die Bewährungszeit in zulässiger Weise nach Ablauf der zunächst festgesetzten Frist verlängert, so können Straftaten, die zwischen dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlass des die Bewährungszeit verlängernden Beschlusses begangen werden, nicht als Anlasstaten nach § 56 f 1 Nr. 1 StGB gewertet werden.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1,
Stichworte:Bewährungswiderruf, Bewährung, Widerruf,
Verfahrensgang:LG Darmstadt, StVK 2071/02

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