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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 10.03.2009, Aktenzeichen: 3 Ws 1111/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 1111/08

Beschluss vom 10.03.2009


Leitsatz:1. Die Abgabe von Urin zum Zwecke der Kontrolle auf Drogenmissbrauch kann auch als Zufallsstichprobe ein einem Gefangenen angeordnet werden, wenn ein konkreter aktueller Verdacht auf einen Missbrauch nicht, bzw. nicht mehr besteht.

2. Ist die Durchführung des Besuches mittels eines "Trennscheibentisches" (OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2007, 62) - selbst in Kumulation mit einer dem Besuch nachfolgenden körperlichen Durchsuchung des Gefangenen - zur Gegenabwehr gleichermaßen wirksam und unter zumutbarer Inanspruchnahme der sachlichen und personellen Ausstattung der Anstalt auch durchführbar, ist die Anordnung eines Trennscheibenbesuches unverhältnismäßig.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 27, StVollzG § 56, StVollzG § 101,
Stichworte:Urinkontrolle, Drogen, Kontrolle, Stichprobe, Besuch, Trennscheibe,
Verfahrensgang:LG Gießen, 2 StVK-Vollz. 1074-1077/07

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