JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 10.01.2005, Aktenzeichen: 1 W 1/05
| Leitsatz: | 1. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren durch das Landgericht ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft. 2. Eine nach früherem Zivilprozessrecht als statthaft angesehene außerordentliche Beschwerde bei sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit existiert nach der seit 1.1.2002 geltenden ZPO auch im Bereich der Prozesskostenhilfe nicht mehr. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 127, ZPO § 567, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Versagung, Landgericht, Berufungsinstanz, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 3 S 72/04 |
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