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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 10.01.2003, Aktenzeichen: 20 W 500/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 500/02

Beschluss vom 10.01.2003


Leitsatz:Die Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse des Beschwerdeführers richtet sich bei Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung und die Umlage von Stellplatzmiete nach den vom Beschwerdeführer zu zahlenden Kostenanteilen. Ein etwaiger Wertverlust des Wohnungseigentums durch die kraft Beschlusses begründeten Zahlungspflichten wird regelmäßig durch die Vorteile aus der Rechtsschutzversicherung und der Anmietung ausgeglichen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 45 Abs. 1, WEG § 48 Abs. 3 S. 1,
Stichworte:Beschwer, Beschlussanfechtung, Zahlungsverpflichtung, Gegenwert,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 19 T 407/02 vom 18.11.2002
AG Fürth (Odenwald) UR II 3/02 WEG

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