JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 10.01.2003, Aktenzeichen: 20 W 500/02
| Leitsatz: | Die Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse des Beschwerdeführers richtet sich bei Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung und die Umlage von Stellplatzmiete nach den vom Beschwerdeführer zu zahlenden Kostenanteilen. Ein etwaiger Wertverlust des Wohnungseigentums durch die kraft Beschlusses begründeten Zahlungspflichten wird regelmäßig durch die Vorteile aus der Rechtsschutzversicherung und der Anmietung ausgeglichen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 45 Abs. 1, WEG § 48 Abs. 3 S. 1, |
| Stichworte: | Beschwer, Beschlussanfechtung, Zahlungsverpflichtung, Gegenwert, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 19 T 407/02 vom 18.11.2002 AG Fürth (Odenwald) UR II 3/02 WEG |
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