JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 09.12.2002, Aktenzeichen: 20 W 429/02
| Leitsatz: | Gegenüber rückständigen Hausgeldansprüchen auf Grund eines bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplans nach § 16 Abs. 2 WEG kommt eine Aufrechung nur mit eigenen Ansprüchen aus Notgeschäftsführung bzw. anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber Ansprüchen auf Hausgeldvorschüsse in jedem Fall ausgeschlossen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 16 Abs. 2, WEG § 28 Abs. 2, |
| Stichworte: | Hausgeldrückstände, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 17 T 214/02 vom 04.09.2002 AG Offenbach a.M.41 II 4/02 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 09.12.2002, Aktenzeichen: 20 W 429/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-FRANKFURT - 09.12.2002, 20 W 429/02" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum