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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 09.12.2002, Aktenzeichen: 20 W 429/02 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 429/02

Beschluss vom 09.12.2002


Leitsatz:Gegenüber rückständigen Hausgeldansprüchen auf Grund eines bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplans nach § 16 Abs. 2 WEG kommt eine Aufrechung nur mit eigenen Ansprüchen aus Notgeschäftsführung bzw. anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber Ansprüchen auf Hausgeldvorschüsse in jedem Fall ausgeschlossen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 16 Abs. 2, WEG § 28 Abs. 2,
Stichworte:Hausgeldrückstände, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 17 T 214/02 vom 04.09.2002
AG Offenbach a.M.41 II 4/02

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