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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 09.11.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 1085/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 1085/06

Beschluss vom 09.11.2006


Leitsatz:1. Wird im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vom erkennenden Gericht eine Strafe einbezogen, deren (Rest-)Vollstreckung zuvor von der Strafvollstreckungskammer gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden war, so wird grundsätzlich das erkennende Gericht für Nachtragsentscheidungen i.S. des § 462 a I StPO zuständig.

2. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die im Zusammenhang mit der neu gebildeten Gesamtstrafe oder aber auf Grund der Konzentrationsmaxime des § 462 a IV 3 StPO begründet werden.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 462 a,
Stichworte:Zuständigkeit, Gericht, Strafvollstreckungskammer, Gesamtstrafenbildung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 5-29 KLs 75/94 Js 40243/97

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