JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 09.11.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 1085/06
| Leitsatz: | 1. Wird im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vom erkennenden Gericht eine Strafe einbezogen, deren (Rest-)Vollstreckung zuvor von der Strafvollstreckungskammer gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden war, so wird grundsätzlich das erkennende Gericht für Nachtragsentscheidungen i.S. des § 462 a I StPO zuständig. 2. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die im Zusammenhang mit der neu gebildeten Gesamtstrafe oder aber auf Grund der Konzentrationsmaxime des § 462 a IV 3 StPO begründet werden. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 462 a, |
| Stichworte: | Zuständigkeit, Gericht, Strafvollstreckungskammer, Gesamtstrafenbildung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 5-29 KLs 75/94 Js 40243/97 |
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