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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 20 W 487/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 487/02

Beschluss vom 09.10.2003


Leitsatz:1. Ein Minderheitsverlangen nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates aus der Geschäftsführung ist ordnungsgemäß, wenn es die Ansprüche so genau bezeichnet, dass der Streitgegenstand ohne weiteres bestimmbar ist und später die Übereinstimmung mit den geltend gemachten Ansprüchen festgestellt werden kann.

2. Wird auf Grund eines ordnungsgemäßen Minderheitsverlangen die gerichtliche Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 2 S. 2 AktG beantragt, so hat das Gericht die Ansprüche selbst oder die Aussichten für ihre Rechtsverfolgung nicht zu prüfen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob ein Grund für die Bestellung eines besonderen Vertreters vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft eine sachgerechte Geltendmachung der Ansprüche nicht zu erwarten ist.

3. Die Auswahl und Bestellung des besonderen Vertreters muss durch das Gericht selbst erfolgen und kann nicht einem Dritten überlassen werden.

4. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, an dessen Zustimmung die weitere Verfügungsbefugnis der Vertretungsorgane der Gesellschaft gebunden ist, lässt die Notwendigkeit zur gerichtlichen Bestellung eines besonderen Vertreters nicht entfallen.
Rechtsgebiete:AktG, FGG, InsO
Vorschriften:AktG § 147 Abs. 1, AktG § 147 Abs. 2 S. 2, AktG § 147 Abs. 2 S. 3, AktG § 147 Abs. 2 S. 4, AktG § 147 Abs. 2 S. 5, FGG § 29 Abs. 2, FGG § 145 Abs. 1 S. 1, FGG § 146 Abs. 2, InsO § 21 Abs. 1, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, InsO § 80 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Frankfurt 3/7 T 15/02 vom 22.11.2002
AG Frankfurt 72 HRB 46291

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