JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 09.07.2004, Aktenzeichen: 20 W 66/04
| Leitsatz: | Erledigt sich ein Verfahren der weiteren Beschwerde dadurch, dass die angefochtene Entscheidung (Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig) auf Gegenvorstellung vom Landgericht selbst aufgehoben wird, können nur etwaige Gerichtskosten niedergeschlagen, der Staatskasse aber keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt werden. Für die Anordnung einer Kostenerstattung durch den Beschwerdegegner reicht die Tatsache des Unterliegens nicht aus. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 47, ZPO § 91 a, |
| Stichworte: | Eledigung, Gegenvorstellung, Gerichtskosten, Niederschlagung, außergerichtliche Kosten, Kostenerstattung, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 19 T 35/04 vom 26.01.2004 |
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