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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 09.06.2005, Aktenzeichen: 9 U 25/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 U 25/05

Beschluss vom 09.06.2005


Leitsatz:1. Das Übermittlungsrisiko bei der Versendung von Schriftsätzen über Telefax darf nicht auf die Partei abgewälzt werden. Die Partei hat alles Erforderliche getan, wenn sie auf einem funktionsfähigen Sendegerät die korrekte Empfängernummer eingibt und so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass mit einem Eingang bei Gericht vor Ablauf der Frist gerechnet werden kann. Scheitert die Faxversendung dann, so ist die Partei nicht verpflichtet, eine andere Übertragungsform zu wählen.

2. Für einen haftungsbegründenden Wissensvorsprung der den Erwerb einer Eigentumswohnung finanzierenden Bank reicht es für sich nicht aus, wenn die Wohnung sittenwidrig überteuert war. Erforderlich ist darüber hinaus auch die positive Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung. Auf diese Kenntnis kann nicht im Wege einer tatsächlichen Vermutung allein aus der objektiven Überteuerung geschlossen werden.
Rechtsgebiete:ZPO, HTWG, VerbrKrG, BGB
Vorschriften:ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 294, ZPO §§ 421 f., ZPO §§ 666 f., HTWG § 3, HTWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, VerbrKrG § 1, VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, VerbrKrG § 9, VerbrKrG § 9 Abs. 1, BGB § 242, BGB § 667,
Stichworte:Wiedereinsetzung, Übermittlungsrisiko, Fax, Telefax, Sendegerät, Übertragung, Wissenvorsprung, Bank, Bankenhaftung, Darlehensvertrag, sittenwidrig, Überteuerung, Kaufpreis,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 2 O 173/02

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