JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 09.06.2005, Aktenzeichen: 20 W 305/02
| Leitsatz: | 1. Der für einen verstorbenen Notar bestellte Aktenverwahrer ist als Beteiligter eines Verfahrens nach § 156 KostO jedenfalls zur Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts befugt, durch die die Kostenrechnung des Notars ermäßigt wurde. 2. Bei der Geschäftswertberechnung des Notars nach § 30 Abs. 1 KostO steht dem Notar Ermessen zu, dass vom Beschwerdegericht nur auf seine Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann. 3. Für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Ziel der Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks ist ein Geschäftswert von 10 % des betroffenen Grundbesitzes angemessen, wenn wahrscheinlich die Frist für die Dauervollstreckung verstrichen und das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GBO, KostO |
| Vorschriften: | BGB § 2197, BGB § 2211, GBO § 52, KostO § 30 I, KostO § 49 I, KostO § 156, |
| Stichworte: | Notarkostenbeschwerde, Aktenverwahrer, Beschwerdebefugnis, Geschäftswert, Wertfestsetzung, Testamentsvollstreckervermerk, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 4 T 596/01 |
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