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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 09.04.2001, Aktenzeichen: 1 WF 22/01 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 WF 22/01

Beschluss vom 09.04.2001


Leitsatz:Die Kläger müssen ihr Vermögen auch im Rahmen der Zumutbarkeit (§ 115 Abs. 2 ZPO) für Prozeßkosten verwenden. Der Umstand, daß im Rahmen des materiellen Unterhaltsrechts die Kinder den Stamm ihres Vermögens nur ausnahmsweise für Unterhaltszwecke einsetzen müssen (wenn den unterhaltspflichtigen Eltern danach nicht mehr der angemessene Selbstbehalt verbliebe, § 1603 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB), ist im Verhältnis zur Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht anwendbar; insoweit geht die genannte Regelung des § 115 Abs. 2 ZPO vor. Auch ein geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte ist nicht in jedem Falle gehalten, im Verhältnis zu dem Unterhaltspflichtigen den Stamm seines Vermögens zu verwerten; im Verhältnis zur Staatskasse gilt dies nicht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 120 Abs. 4,
Stichworte:PKH, Kindesvermögen, Nachzahlungsanordnung,
Verfahrensgang:AG Groß Gerau 72 F 694/99

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