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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 09.03.2006, Aktenzeichen: 6 UF 273/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 UF 273/05

Beschluss vom 09.03.2006


Leitsatz:Legt ein Versorgungsträger gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde ein und stellen die Ehegatten hierzu keine Anträge, so ist auf Antrag der Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auf deren Schlechterstellung die Beschwerde abzielt; der anderen Partei ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 119,
Stichworte:PKH, Prozesskostenhilfe, Rechtsverteidigung, Versorgungsausgleich, Beschwerde,
Verfahrensgang:AG Fürth 4 F 106/05 S

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