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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 09.01.2006, Aktenzeichen: 20 W 166/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 166/05

Beschluss vom 09.01.2006


Leitsatz:1. Für die Zulässigkeit eines Antrages auf Einleitung eines Spruchverfahrens reicht es aus, wenn der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist von 3 Monaten seine Antragsberechtigung darlegt. Der urkundliche Nachweis der Antragsberechtigung kann auch nach Ablauf der Antragsfrist erfolgen.

2. Sind Namensaktien ausgegeben, so ist bei Auseinanderfallen von materieller Berechtigung und Eintragung im Aktienregister § 67 Abs. 2 AktG, der nur für im Aktienregister eingetragene Personen eine unwiderlegbare Vermutung der Aktionärsstellung begründet, auch auf die Antragsberechtigung im Spruchverfahren anzuwenden.

3. Allerdings ist es zur Darlegung der Antragsberechtigung jedenfalls in der Anfangsphase der Anwendbarkeit des SpruchG ausreichend, wenn der Antragsteller sich auf seine Aktionärsstellung beruft; welche konkreten urkundlichen Nachweise hierfür im Einzelfall erforderlich sind, bestimmt das Gericht bei der amtswegigen Prüfung der Zulässigkeit des Antrages.
Rechtsgebiete:AktG, SpruchG
Vorschriften:AktG § 67 Abs. 2, SpruchG § 3 Abs. 3, SpruchG § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, SpruchG § 12,
Stichworte:Spruchverfahren, Antragsberechtigung, Namensaktien, Aktien, Aktionär,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 3-5 O 327/04

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