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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 08.12.2006, Aktenzeichen: 4 WF 106/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 4 WF 106/06

Beschluss vom 08.12.2006


Leitsatz:Nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO kommt der Abänderungsklage keine Rückwirkung für die Zeit vor Rechtshängigkeit zu. Die Ausnahme des Satzes 2 dieser Vorschrift greift nicht ein, da sie nur auf die Ansprüche von Unterhaltsgläubigern nach den dort genannten materiellrechtlichen Vorschriften, u. a. § 1613 BGB, verweist. Dem entsprechend greift die Ausnahme nicht für den Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung des titulierten Unterhalts verlangt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 323 Abs. 3,
Stichworte:Abänderungsklage, Rückwirkung,
Verfahrensgang:AG Wetzlar 613 F 1019/05 UK

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