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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 08.12.2005, Aktenzeichen: WpÜG 1/05 (OWi) 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: WpÜG 1/05 (OWi)

Beschluss vom 08.12.2005


Leitsatz:Für die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Veröffentlichung der Stellungnahme des Vorstandes und des Aufsichtsrates einer Zielgesellschaft zu einem Angebot sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Regelfall darf eine Frist von zwei Wochen nicht überschritten werden. In Fällen, welche einfach gelagert oder besonders eilbedürftig sind, kommt auch eine kürzere Zeitspanne in Betracht. Die Veröffentlichung der Stellungnahme erst mehr als zwei Wochen nach Übermittlung der Angebotsunterlage ist in aller Regel nicht mehr unverzüglich und kann nur in seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und Erschwernisse in Betracht kommen.
Rechtsgebiete:WpÜG
Vorschriften:WpÜG § 27 III, WpÜG § 60 I, WpÜG § 60 III,
Stichworte:Frist, Veröffentlichung, Unverzüglichkeit, Zielgesellschaft, Vorstand, Aufsichtsrat,

Volltext

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