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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 08.10.2007, Aktenzeichen: 26 W 98/07 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 26 W 98/07

Beschluss vom 08.10.2007


Leitsatz:Verpflichtet sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Rücknahme einer Klage in einer anderen Sache, kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO entfallen, da der Gläubiger die Rücknahmeverpflichtung in dem sie betreffenden Streitverfahren einredeweise geltend machen und damit die Abweisung der Klage erreichen kann.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 888,
Stichworte:Willenserklärung, Abgabe, Verpflichtung, Klagerücknahme, Rechtsschutzbedürfnis, Zwangsvollstreckung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-20 O 12/06

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