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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 08.05.2008, Aktenzeichen: 6 W 31/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 31/08

Beschluss vom 08.05.2008


Leitsatz:Zur Frage, ob Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden kann, wenn der Antragsteller gegen ein Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat und nach Gewährung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die versäumte Einspruchsfrist beantragt werden soll.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114,
Stichworte:PKH, Prozesskostenhilfe, Wiedereinsetzung, Versäumnisurteil, Einspruch,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main, 2-3 O 156/07

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