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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 07.12.2007, Aktenzeichen: 6 W 31/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 31/06

Beschluss vom 07.12.2007


Leitsatz:In Markensachen können die Kosten eines italienischen, auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts ("consulente in marchi") - unabhängig von der Regelung des § 140 III MarkenG - nach § 91 I ZPO erstattungsfähig sein, wenn der Anwalt die weltweiten Markenrechtsstreitigkeiten der Partei koordiniert und die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten deutlich hinter den Kosten zurückbleiben, die bei Beauftragung eines inländischen Patentanwalts entstanden wären.
Rechtsgebiete:MarkenG, ZPO
Vorschriften:MarkenG § 140 Abs. 3, ZPO § 91 Abs. 1,
Stichworte:Patentanwalt, Anwalt, Rechtsanwalt, Italien, Markenrecht, Gebühren, Kosten, Korrespondezanwalt,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-6 O 214/05

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