JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 07.11.2003, Aktenzeichen: 3 Ws 1250/03
| Leitsatz: | 1. Eine Ablehnung i. S. des § 159 GVG ist jedenfalls dann gegeben, wenn das ersuchte Gericht die Rechtshilfesache an das nach seiner Auffassung örtlich zuständige Gericht gem. § 158 II 2 GVG abgibt und dieses seinerseits das Rechtshilfeersuchen wieder an das abgebende Gericht zurückgibt, dieses sich aber nach wie vor weigert, das Rechtshilfeersuchen auszuführen. In einem solchen Fall ist vom ersuchten Gericht das Oberlandesgericht anzurufen, die Möglichkeit, das Gericht nach § 14 StPO bestimmen zu lassen, ist ausgeschlossen. 2. Das ersuchte Gericht kann die Durchführung des Rechtshilfeersuchen nicht mit der Begründung ablehnen, die Verfahrensweise sei unzweckmäßig. Namentlich darf es nicht darauf verweisen, die Vernehmung eines Zeugen durch ein ebenfalls örtlich zuständiges Rechtshilfegericht (hier das am Wohnsitz statt dasjenige am Geschäftssitz) sei sinnvoller. |
| Rechtsgebiete: | GVG, StPO |
| Vorschriften: | GVG § 158, GVG § 159, StPO § 14, |
| Verfahrensgang: | AG Offenbach 1200 Js 66888/01 vom 15.10.2003 AG Bad Hersfeld 7 AR 37/03 vom 07.08.2003 |
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