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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 07.09.2001, Aktenzeichen: 4 WF 68/01 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 4 WF 68/01

Beschluss vom 07.09.2001


Leitsatz:Der Hauptantrag der Klägerin war auf Herausgabe an sie gerichtet; demnach richtet sich der Streitwert gemäß § 6 ZPO nach dem Wert der herausverlangten Sache. Dass der wirtschaftliche Vorteil der Klägerin im Ergebnis geringer sein kann, weil das Hausgrundstück lediglich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist, reduziert den vorliegenden Klageantrag auf Herausgabe an sie nicht.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 1368, ZPO § 6,
Stichworte:Streitwert, Herausgabe, Zugewinnausgleich,
Verfahrensgang:AG Hanau 60 F 422/01

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