JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 07.07.2006, Aktenzeichen: 19 W 28/06
| Leitsatz: | 1. Ist die Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung unbegründet, können neu vorgebrachte Tatsachen auch nicht bei der Entscheidung über die mit der Anhörungsrüge zugleich erhobene Gegenvorstellung berücksichtigt werden. 2. Setzt sich eine Partei ohne Angabe von Gründen erhebliche Zeit nach Ablauf der ursprünglich von ihr selbst gesetzten Frist eine neue Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung, verletzt eine vor Ablauf dieser Frist ergangene Entscheidung des Gerichts weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch das Gebot des fairen Verfahrens. |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Vorschriften: | GG Art. 103, |
| Stichworte: | Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 9 O 463/04 |
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