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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 07.04.2008, Aktenzeichen: 20 W 131/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 131/08

Beschluss vom 07.04.2008


Leitsatz:Eine Rückübertragungsvormerkung erlischt, wenn der gesicherte bedingte Anspruch nicht mehr entstehen kann. Ist eine Übertragung auf bestimmte Einzelrechtsnachfolger dem Grundstückseigentümer ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten gestattet, erlischt ein Rückübertragungsanspruch und die zu seiner Sicherung eingetragene Vormerkung jedenfalls mit Eintragung des Einzelrechtsnachfolgers als Eigentümer. Für die Sicherung eines Auflassungsanspruchs gegen den Einzelrechtsnachfolger nach dessen Eigentumserwerb bedarf es der Bewilligung und Eintragung einer neuen Vormerkung.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 883,
Stichworte:Rückübertragungsvormerkung, Vormerkung, Sicherungsanspruch, Auflassung, Schuldner, Grundstück,
Verfahrensgang:LG Limburg, 7 T 15/08

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