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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 07.02.2005, Aktenzeichen: 21 U 105/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 21 U 105/04

Beschluss vom 07.02.2005


Leitsatz:Eine Rechtsmitteleinlegung durch den Nebenintervenienten ist nur so lange möglich, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Der Zeitpunkt der Zustellung an den Nebenintervenienten ist nur dann maßgebend, wenn es sich um eine streitgenössische Nebenintervention handelt. Die Nebenintervention eines subsidär Verpflichteten im Prozess des Gläubigers mit dem Primärschuldner fällt nicht hierunter.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 67, ZPO § 69, ZPO § 517,
Stichworte:Rechtsmittelfrist, Nebenintervention,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 3-10 O 115/02

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