JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 07.02.2003, Aktenzeichen: 1 W 70/02
| Leitsatz: | 1. Der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens entspricht jedenfalls dann dem vollen Wert der Hauptsache, wenn das selbstständige Beweisverfahren von vornherein geeignet erscheint, die Angelegenheit abschließend zu erledigen. 2. Ist Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens die Frage nach Schadensursachen und Mängelbeseitigungskosten, richtet sich der Wert nach den auch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Mängelbeseitigungskosten. 3. Gibt der Gutachter für die Mängelbeseitigungskosten - je nach dem erst bei der Mängelbeseitigung zu Tage tretenden konkreten Schadensumfang - einen Kostenrahmen an, ist als Wert des Beweisverfahrens der Mittelwert innerhalb des vom Gutachter angegebenen Kostenrahmens anzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 3, ZPO §§ 485 ff., |
| Verfahrensgang: | LG Hanau 1 OH 63/01 vom 06.11.2002 |
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