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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 06.11.2008, Aktenzeichen: 20 W 385/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 385/08

Beschluss vom 06.11.2008


Leitsatz:Die Entscheidung der Frage, ob bei einer Abstimmung in der Gesellschafterversammlung die für die Bestellung eines Geschäftsführers erforderliche Mehrheit trotz formaler Stimmengleichheit erreicht wurde, weil die Stimmabgabe eines Gesellschafters wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in materiell-rechtlicher Hinsicht ausnahmsweise als unbeachtlich zu behandeln ist, obliegt in aller Regel nicht dem Registergericht im Eintragungsverfahren, sondern ist den Zivilgerichten vorbehalten. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung über eine hierzu anhängige Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Feststellungsklage noch nicht vor, so kann das Registergericht - wenn seine diesbezügliche Aussetzungsentscheidung vom Landgericht auf eine Beschwerde zuvor aufgehoben wurde - den Eintragungsantrag in aller Regel unter Hinweis auf die in formeller Hinsicht nicht erreichte Stimmenmehrheit zurückweisen.
Rechtsgebiete:FGG, GmbHG
Vorschriften:FGG § 125, FGG § 127, GmbHG § 39, GmbHG § 46, GmbHG § 47,
Stichworte:Handelsregister, Geschäftsführer, Stimmabgabe, Treuepflicht, Eintragung, Prüfung,
Verfahrensgang:LG Darmstadt, 14 T 8/08

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