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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 06.10.2005, Aktenzeichen: 5 WF 146/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 WF 146/05

Beschluss vom 06.10.2005


Leitsatz:Auch beim Arbeitslosengeld, das aufgrund einer neu geschlossenen Ehe nach der Leistungsgruppe C entsprechend der Steuerklasse 3 berechnet ist, kommt der Steuervorteil (gegenüber Leistungsgruppe A entsprechend Steuerklasse 1) nicht mehr der früheren Ehe zugute, sondern ist nach Art. 6 Abs. 1 GG für den Unterhalt in der neu geschlossenen Ehe zu belassen.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 1581, ZPO § 114,
Stichworte:Erfolgsaussicht, Verteidigung, Ehegattenunterhalt, Arbeitslosengeld,
Verfahrensgang:AG Frankfurt am Main 35 F 7370/04

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